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Abbrennen von Oster- und Sonnwendfeuer
Erstelldatum16.04.2019
Das Ablagern und Verbrennen holziger Abfälle auf Oster- und Sonnwendfeuerplätzen zur Pflege des Brauchtums fällt nicht in den Anwendungsbereich der Abfallgesetze
Abbrennen von Oster- und Sonnwendfeuer
Das Ablagern und Verbrennen holziger Abfälle auf Oster- und Sonnwendfeuerplätzen zur Pflege des Brauchtums fällt nicht in den Anwendungsbereich der Abfallgesetze. Einer behördlichen Erlaubnis zum Abbrennen von Oster- und Sonnwendfeuern bedarf es deshalb nicht.
Osterfeuer können an einzelnen Tagen von Ostersamstag bis Ostermontag abgebrannt werden. Das Feuer darf nicht vor 18.00 Uhr angezündet werden und muss um 24 Uhr vollständig abgebrannt oder gelöscht sein.
Um schädlichen Umwelteinwirkungen, Beeinträchtigungen der Tier- und Pflanzenwelt und Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung entgegenzuwirken, sind für das Abbrennen solcher Feuer jedoch folgende Punkte zu beachten:
1. Als Brennstoff darf nur unbehandeltes Holz- und Reisigmaterial verwendet werden.
Zuwiderhandlungen können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden.
Die Brennmaterialien dürfen frühestens 8 Wochen vor dem Abbrenntag angeliefert werden.
2. Osterfeuer sollen grundsätzlich auf weitestgehend vegetationsarmen Flächen abgebrannt
werden. Es ist darauf zu achten, dass sich in der näheren Umgebung keine geschützten
Biotope befinden.
3. Reisighaufen bieten zahlreichen Tieren wie Kleinsäugern und Vögeln eine willkommene
Deckung, Behausung sowie je nach Jahreszeit und Witterung Nistmöglichkeit. Reisig- und
Holzmaterial darf deshalb erst unmittelbar vor dem Abbrennen zusammengetragen
und aufgeschichtet werden. Reisighaufen, die bereits längere Zeit liegen, sind vor
dem Verbrennen vorsichtig umzusetzen; aufgefundene Tiere sind in einen neuen und
sicheren Unterschlupf zu bringen.
4. Die Feuer dürfen nur entzündet werden, wenn für die Umgebung keine Brandgefahren
entstehen. Die in § 3 der Verordnung über die Verhütung von Bränden festgelegten
Mindestabstände bei Feuer im Freien sind einzuhalten (mindestens 100 m zu leicht
entzündbaren Stoffen). Offene Feuerstätten sind ständig unter Aufsicht zu halten. Bei
starkem Wind ist ein Abbrennen des Oster- und Sonnwendfeuers zu unterlassen. Feuer und
Glut müssen beim Verlassen der Feuerstelle erloschen sein.
5. Zur Schonung des Landschaftsbildes sind die Reste der Brennmaterialien unverzüglich zu
beseitigen und einer geordneten Entsorgung zuzuführen. Die Entsorgung hat über Deponien
der Deponieklasse I – DK I – (z.B. Hausmülldeponie Aurach) zu erfolgen.
6. Osterfeuer sind mindestens eine Woche vorher bei der Gemeindeverwaltung anzumelden.
7. Die Gemeinden werden gebeten, die Mitteilung ortsüblich bekanntzumachen.
8. Hinweise:
Das vorsätzliche oder fahrlässige Brandlegen des Feuers (Brandstiftung) außerhalb der
o.g. Zeiten stellt eine Straftat dar, die nach §§ 306 ff. StGB bestraft werden.
Die Kosten für evtl. Feuerwehreinsätze werden daneben dem Verursacher in Rechnung
gestellt.