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Bayerische Verordnung zur Verbesserung der Luftqualität in Luftreinhaltegebieten
Bayerische Verordnung zur Verbesserung der Luftqualität in Luftreinhaltegebieten
Die Bayerische Staatsregierung hat am 20.12.2016 die Bayerische Luftreinhalteverordnung (BayLuftV) erlassen (BayGVBl 2016, S. 438) die zum größten Teil am 01.01.2017 in Kraft getreten ist.
Mit § 3a BayLuftV wird auch die Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb zugelassener Beseitigungsanlagen (PflAbfV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.03.1984 (BayGVBl S. 100) geändert. Mit § 3a Nr. 4 Buchst. B BayLuftV wrden § 4 Abs. 3 und Abs. 4 PflAbfV aufgehofen. Damit besteht ab 01.01.2017 die Möglichkeit nicht mehr, dass die Gemeinde durch eine Verordnung das Verbrennen von holzigen Gartenabfällen auch innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und nur auf den Grundstücken, auf denen sie angefallen sind verbrannt werden. Für ein Verbrennen holziger Gartenabfälle aus in zusammenhängend bebauten Ortsteilen liegenden Gärten besteht auch kein Bedürfnis mehr, weil die entsorgungspflichtigen Körperschaften in Bayern ein flächendeckendes Netz für die Erfassung von Grüngut etabliert haben.
Den genauen Wortlaut können sie hier
>>> Bayerische Luftreinhalteverordnung<<< nachlesen.