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Pflanzenschutzmittel, Beantragung der Prüfung für die Zulassung
Die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft kann Prüfungen von Pflanzenschutzmitteln auf ihre Wirksamkeit und Kulturverträglichkeit nach § 59 Pflanzenschutzgesetz durchführen.
In Deutschland dürfen, wie auch in den anderen EU-Staaten, nur zugelassene Pflanzenschutzmittel vertrieben werden. Deshalb müssen Pflanzenschutzmittelhersteller noch nicht zugelassene neue oder umformulierte Pflanzenschutzmittel prüfen lassen. Es muss sichergestellt sein, dass Pflanzenschutzmittel bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Anwendung hinreichend wirksam sind und keine nicht vertretbaren Auswirkungen auf die zu schützenden Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse haben. Diese Prüfungen sind Bestandteil der Zulassung.
An der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft wird die Wirksamkeits- und Verträglichkeitsprüfung nach der Guten Experimentellen Praxis (GEP) von der Arbeitsgruppe für die „Amtliche Mittelprüfung“ durchgeführt.
Die Prüfmittel brauchen eine Gebrauchsanleitung und ein Sicherheitsdatenblatt gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006.
Die Versuchseinrichtung muss nach „GEP“ zertifiziert sein. Unter anderem muss ein Versuchsleiter dauerhaft anwesend sein, es müssen ausreichend qualifizierte Mitarbeiter angestellt sein, die vorhandene Ausrüstung muss identifizierbar sein und Standardarbeitsanweisungen müssen vorhanden sein. Die Versuche werden nach der entsprechenden „EPPO-Richtlinie“ (European and Mediterranean Plant Protection Organization) durchgeführt, in der die Anlage und Auswertung des jeweiligen Versuches genau vorgeschrieben ist.
Die Pflanzenschutzmittelprüfung muss bei der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft beantragt werden.
Wenn ein Unternehmen einen Versuch anmelden möchte, muss die Kultur in welcher der Versuch durchgeführt werden soll genannt sein, sowie die Schaderreger (Indikation) detailliert aufgeführt werden. Die Firma gibt die zu testenden Prüfsubstanzen vor, deren jeweilige Aufwandmenge sowie die Anzahl und den Zeitpunkt der Applikationen. Prüfsubstanzen werden nur geprüft, wenn zum Mittel ein Sicherheitsdatenblatt bzw. eine Gebrauchsanweisung über eine sachgemäße Ausbringung und den notwendigen Anwenderschutz informiert.
Die Kosten richten sich nach der Anlage 1 Teil 1 der Verordnung über Gebühren und Auslagen der Bayerischen Landesanstalten für Landwirtschaft und für Weinbau und Gartenbau (LfLLWGGebV).
Eine Anfrage, ob der Versuch mit den gewünschten Prüfgliedern durchgeführt werden kann, wird innerhalb von vier Wochen beantwortet.
Mit Ergebnissen zur Wirkung der eingesetzten Pflanzenschutzmittel ist abhängig von Fragestellung und Kulturpflanzenart innerhalb weniger Monate bis ein Jahr zu rechnen.
- Sicherheitsdatenblatt bzw. eine Gebrauchsanweisung über eine sachgemäße Ausbringung und Informationen über den notwendigen Anwenderschutz
- § 59 Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz - PflSchG)
- Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH)
- Verordnung über Gebühren und Auslagen der Bayerischen Landesanstalten für Landwirtschaft und für Weinbau und Gartenbau (LfLLWGGebV)