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Beschleunigtes Fachkräfteverfahren, Beantragung
Unternehmen und Fachkräfte aus Drittstaaten können - sofern ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt - das Einreiseverfahren durch das beschleunigte Fachkräfteverfahren verkürzen. Unternehmen benötigen zur Beantragung die Vollmacht der ausländischen Fachkraft.
Arbeitgeber können mit einer Vollmacht der Fachkraft ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren bei der örtlichen Ausländerbehörde oder bei der Zentralen Stelle für die Einwanderung von Fachkräften (ZSEF) beantragen. Ein wesentlicher Vorteil, den das beschleunigte Fachkräfteverfahren für Arbeitgeber und Fachkraft mit sich bringt, sind verkürzte Fristen, sowohl im Rahmen der Verfahren zur Anerkennung von Berufsqualifikationen und bei der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit als auch bei der Auslandsvertretung.
Begünstigter Personenkreis
Das beschleunigte Fachkräfteverfahren ist für Aufenthalte für alle Aufenthaltszwecke nach § 81a Abs. 1 und Abs. 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) anwendbar:
• § 16a (Aus- und Weiterbildung in Deutschland) oder
• § 16d (Aufenthalt zum Zweck der Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen für die Anerkennung ausländischer Berufsausbildungen) oder
• §§ 18a, 18b (Fachkräfte) oder
• § 18c Abs. 3 (hoch qualifizierte Fachkraft) soweit weiterhin
• § 18d (Forscher)
• § 19c Abs. 1 iVm § 3 BeschV (Beschäftigung als leitender Angestellter, Führungskraft oder Spezialist)
• § 19c Abs. 1 iVm § 5 BeschV (Beschäftigung als Wissenschaftler oder Lehrkraft)
• § 19c Abs. 1 iVm § 8 Abs. 3 BeschV (befristete praktische Tätigkeit im Kontext der Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation (außerhalb von § 16d))
• § 19c Abs. 2 iVm § 6 BeschV („Quasi-Fachkraft“ mit ausgeprägter Berufserfahrung)
• § 19c Abs. 3 (Beschäftigung im begründeten Einzelfall eines öffentlichen Interesses)
• § 19c Abs. 4 S. 1 (Beamter)
Auch Familienangehörige (Ehegatten, minderjährige Kinder), die in zeitlichen Zusammenhang miteinreisen, sind erfasst. Die Einzelheiten können mit der zuständigen Ausländerbehörde (ZSEF oder Kreisverwaltungsbehörde) geklärt werden. Zudem enthält der Internetauftritt der ZSEF detaillierte Hinweise zum begünstigten Personenkreis (siehe unter "Weitergehende Links").
Grundlage des beschleunigten Fachkräfteverfahrens ist eine Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und der Ausländerbehörde (ZSEF oder örtliche Ausländerbehörde). Die Vereinbarung beinhaltet unter anderem Bevollmächtigungen, Ansprechpartner, Beschreibung der Abläufe und Fristen, Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten des Arbeitgebers und der Fachkraft sowie vorzulegende Nachweise. Neuerungen für ausländische Pflegefachkräfte („Fast Lane“) seit 1. Juli 2023.
Im Rahmen der „fast lane“ sind seit 1. Juli 2023 die Anerkennungsverfahren für Pflegefachkräfte beim Landesamt für Pflege (LfP) und die beschleunigten Fachkräfteverfahren für Pflegefachkräfte bei der ZSEF zentralisiert. Die fast lane betrifft im Rahmen des beschleunigten Fachkräfteverfahrens die Anträge von Pflegefachkräften, die bereits eine entsprechende ausländische Berufsqualifikation besitzen und daher eine Anerkennung durch das LfP benötigen.
- Die Fachkraft muss namentlich benannt sein.
- Es liegt ein konkretes Arbeits-/ Ausbildungsplatzangebot vor.
- Die Fachkraft will zu einem der oben genannten Aufenthaltszwecke einreisen.
- Die Fachkraft hält sich in ihrem Herkunftsland oder rechtmäßig in einem Drittstaat auf, aus dem sie visumpflichtig ist.
- Die Bevollmächtigung des Arbeitgebers durch die Fachkraft liegt vor.
- Es liegt kein Einreise- und Aufenthaltsverbot vor.
- Die Fachkraft verfügt gegebenfalls über ausreichende Sprachkenntnisse (z.B. für den Aufenthalt für Qualifizierungsmaßnahmen).
Das beschleunigte Fachkräfteverfahren beinhaltet kein Verwaltungsverfahren. Die Ausländerbehörde agiert im Rahmen des beschleunigten Fachkräfteverfahrens als zentrale Verfahrensmittlerin.
Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, erteilt die Ausländerbehörde/Zentrale Stelle eine sogenannte Vorabzustimmung, die sie dem Arbeitgeber zur Weiterleitung an die Fachkraft zusendet. Diese bucht anschließend einen Termin bei der Auslandsvertretung zur Beantragung des Visums. In der Regel vergibt die Auslandsvertretung innerhalb von drei Wochen nach Vorlage der Vorabzustimmung einen Termin zur Visumantragstellung. Bei diesem Termin muss das Original der Vorabzustimmung mit weiteren für den Visumantrag nötigen Unterlagen vorgelegt werden.
Die Gebühr für das beschleunigte Fachkräfteverfahren bei der Ausländerbehörde beträgt erfolgsunabhängig 411,00 Euro.
Hinzu kommt eine Visumgebühr von 75,00 Euro sowie Gebühren für die Anerkennung der Qualifikation.
Ansprechpartner für Visum/Aufenthalt: Grundsätzlich sind für die Erteilung des notwendigen Visums die deutschen Auslandsvertretungen im Herkunftsstaat zuständig.
- Für die Unterzeichnung der Vereinbarung zum beschleunigten Fachkräfteverfahren nach § 81a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) werden folgende Unterlagen benötigt:
- Identität der Fachkraft
- Farbkopie der Namensseite des anerkannten und gültigen Passes oder Passersatzes der Fachkraft
- Bescheinigung über das Aufenthaltsrechts in einem anderen EU-Mitgliedstaat der Fachkraft als Farbkopie, bei aktuellem Aufenthalt in einem anderen EU-Mitgliedsstaat
- Bevollmächtigung / Unterbevollmächtigung
- Unterzeichnete Vollmacht der Fachkraft für den Arbeitgeber zur Durchführung eines beschleunigten Fachkräfteverfahrens
- Untervollmacht auf die bevollmächtigte Person des Arbeitgebers für das beschleunigte Fachkräfteverfahren (Vertretungsbefugnis)
- Für den Abschluss der Vereinbarung
- vollständige Kontaktdaten der Fachkraft im Ausland
- Kontaktdaten des Ansprechpartners des Arbeitsgebers einschließlich eines Stellvertreters
- ggf. Kontaktdaten des Ansprechpartners des Unterbevollmächtigen einschließlich eines Stellvertreters
- Geldmittel in Höhe der fälligen Gebühr von 411,00 Euro.
Die vorzulegenden Unterlagen können je nach Aufenthaltszweck stark variieren, wenden Sie sich bitte an Ihre örtliche Ausländerbehörde oder die Zentrale Stelle für die Einwanderung von Fachkräften (ZSEF).
- Identität der Fachkraft
- § 81a Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)