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Hauptbereich

Kurorte und Heilbäder, Beantragung einer Förderung zur Steigerung der medizinischen Qualität

Das Förderprogramm zur Steigerung der medizinischen Qualität in Bayerischen Kurorten und Heilbädern unterstützt bayerische hochprädikatisierte Kurorte und Heilbäder sowie anerkannte Heilquellen- und Moorkurbetriebe, den Strukturwandel aktiv zu gestalten.

Beschreibung

Zweck

Ziel der Förderung ist es, die medizinische Qualität im Sinne einer Ergebnisqualität noch weiter zu verbessern. Hierbei soll stets das ortsgebundene/-spezifische Heilmittel/-verfahren berücksichtigt werden.

Die Kriterien/Indikatoren für die Steigerung der medizinischen Qualität werden maßnahmenspezifisch gemäß den Fachstandards (evidenzbasiert) festgelegt. Beispiele hierfür sind:

  • (Nachhaltige) Verbesserung des Gesundheitszustands, der Lebensqualität, des Wohlbefindens
  • Steigerung der Patientenzufriedenheit
  • Steigerung der Inanspruchnahme von wirksamen präventiven oder therapeutischen Verfahren
  • Entwicklung wirksamer neuer Behandlungsmethoden und gesundheitsfördernder Maßnahmen unter Einbezug des ortsgebundenen/-spezifischen Heilmittels/-verfahrens und deren Evaluation

Gegenstand

Förderung von Projekten aus folgenden Bereichen:

  • Verbesserung bei der Durchführung von Kuren und medizinisch geprägter Aufenthalte, um den veränderten Anforderungen, Rahmenbedingungen und Erwartungen der Patienten und Teilnehmer gerecht zu werden
    • Optimierung von Anlaufstellen, die den Kurgast bei der Planung und Zusammenstellung des Kurablaufs bzw. der gesundheitsfördernden Aspekte seines Aufenthalts ebenso wie beim Kontakt zur Kur- und Badeärztin oder zum Kur- und Badearzt und zu den Leistungserbringern unterstützen („Lotse im Kurort“) und Steigerung der fachlichen Qualifikation des dafür eingesetzten kurmedizinischen Fachpersonals,
    • Maßnahmen zur Fortbildung des weiteren kurmedizinischen Fachpersonals, die die Qualität der Behandlung, der Versorgungsabläufe und der Behandlungsergebnisse umfassen,
    • Weiterbildung von Ärztinnen und Ärzten zur Kur- und Badeärztin bzw. zum Kur- und Badearzt,
    • Erstimplementierung von Qualitätszirkeln unter besonderer Berücksichtigung von medizinischen Zukunftsthemen,
    • Erstimplementierung, Umsetzung und Evaluation indikationsbezogener Kurregimes (Kurpläne) für die Patienten und
    • Erstimplementierung eines internen Qualitätsmanagementsystems (gemäß der „Vereinbarung nach § 137d Abs. 3 SGB V zu den grundsätzlichen Anforderungen an ein (einrichtungs-)internes Qualitätsmanagement für die Erbringung von ambulanten Vorsorgeleistungen nach § 23 Abs. 2 SGB V“, in Kraft seit 1. September 2010).
  • Ausrichtung der Kurorte und Heilbäder auf Zukunftsthemen in Medizin und Gesundheit wie zum Beispiel die Zunahme psychischer und körperlicher chronischer Erkrankungen, Multimorbidität, Betriebliches Gesundheitsmanagement und entsprechende Angebote für Selbstständige, Kleinunternehmer und Kleinstunternehmer sowie Angebote für Pflegende/pflegende Angehörige und andere, um neue Gästekreise zu erschließen
    • Untersuchungen und Studien zur Wirkung der besonderen Angebote von Kurorten und Heilbädern, insbesondere von ortsgebundenen Heilmitteln und Naturheilverfahren bei den zunehmend auftretenden Krankheiten unserer Zeit,
    • Modellprojekte zur Erschließung neuer Behandlungsfelder und -methoden, die auf Zukunftsthemen in Medizin und Gesundheit ausgerichtet sind (ohne Investitionskosten).
  • Projektbezogene Infrastrukturmaßnahmen zur Steigerung der medizinischen Qualität
    • Unterstützung bei der Neuimplementierung moderner und Weiterentwicklung vorhandener Kur- und Heilverfahren und
    • Modernisierung der medizinisch-technischen Ausstattung.
  • Nicht förderfähig sind Maßnahmen, die rein touristisch oder wellnessorientiert sind.

Die entsprechenden Maßnahmen sind bei Antragstellung hinreichend mit wissenschaftlicher Literatur zu belegen.

 

Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind:

  • Gemeinden, die über eine Anerkennung gemäß §§ 3 bis 8 der Verordnung über die Anerkennung als Kur- oder Erholungsort und über die Errichtung des Bayerischen Fachausschusses für Kurorte, Erholungsorte und Heilbrunnen (BayAnerkV) vom 17. September 1991 (GVBI S. 343, ber. S. 371, BayRS 2024-1-1-I) verfügen oder die Sitz eines anerkannten Heilquellen- und Moorkurbetriebs gemäß Teil 3 des Amtlichen Verzeichnisses der anerkannten Kur- und Erholungsorte in Bayern oder eines Staatsbads sind (Nr. 1.3.1 der FöR)
  • Juristische Personen in Gemeinden nach Nr. 1.3.1 der FöR, die die Kureinrichtungen verwalten (Nr. 1.3.1 der FöR)
  • Unternehmen in Gemeinden nach Nr. 1.3.1 der FöR, die überwiegend Heilverfahren wie z. B. ambulante Vorsorgeleistungen nach § 23 Abs. 2 SGB V durchführen, hierbei das ortgebundene/-spezifische natürliche Heilmittel oder Naturheilverfahren anwenden und mit den Kostenträgern abrechnen (Nr. 1.3.2 der FöR)
  • Verbände, die mehrheitlich aus Mitgliedern bestehen, die die Voraussetzungen nach Nr. 1.3.1 der FöR erfüllen (Nr. 1.3.3 der FöR)
  • Andere Gebietskörperschaften, Verbände und sonstige Institutionen, deren Aktivitäten Zweck und Gegenstand (Nrn. 1.1 und 1.2 der FöR) der Förderrichtlinie verfolgen (Nr. 1.3.4 der FöR)

Art und Umfang der Zuwendung

Art und Umfang der Zuwendung orientieren sich am zu fördernden Projekt. Die Zuwendung erfolgt im Rahmen einer Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als zweckgebundene Zuwendung.

Die Zuwendung beträgt bis zu 70 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 200.000 Euro. Der Zuwendungsempfänger muss einen Eigenanteil von mindestens 10 % erbringen. Eine Förderung wird i. d. R. nur gewährt, wenn die abschließend festgestellten zuwendungsfähigen Gesamtausgaben 25.000 Euro überschreiten (Bagatellgrenze). Die zuwendungsfähigen Ausgaben für Hochbaumaßnahmen müssen mindestens 100.000 Euro betragen.

Der Durchführungszeitraum beträgt höchstens 36 Monate (3 Jahre).

 

Voraussetzungen

Die Förderung eines Projekts setzt – neben der Berücksichtigung von Zweck und Gegenstand (Nrn. 1.1 und 1.2 der FöR) – voraus, dass

  • das Projekt in Bayern durchgeführt wird und der Förderung der medizinischen Qualität in einem der bayerischen hochprädikatisierten Kurorte und Heilbäder dient,
  • das Projekt Aussicht auf Erfolg hat,
  • eine ausreichende Erfolgskontrolle und Dokumentation sichergestellt ist und
  • mit dem Projekt vor der Bewilligung nicht begonnen worden oder in Ausnahmefällen die schriftliche Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn erteilt worden ist.

Verfahrensablauf

Der Antrag ist beim Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit einzureichen. Bei Anträgen von Gemeinden ist zusätzlich das Formblatt nach Muster 1a zu Art. 44 BayHO beizufügen. Das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit ist Bewilligungsbehörde. Im Einzelfall kann die Bewilligungsbehörde auf die Vorlage bestimmter Unterlagen verzichten oder weitere Unterlagen anfordern.

Das Antragsformular ist per E-Mail hier anzufordern.

Fristen

Die Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen zur Steigerung der medizinischen Qualität in den bayerischen hochprädikatisierten Kurorten und Heilbädern sowie anerkannten Heilquellen- und Moorkurbetrieben (KuHeMo-FöR) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.

Bearbeitungsdauer

Aufgrund eines mehrstufigen Begutachtungsverfahrens ist von einer mehrmonatigen Bearbeitungsdauer der Anträge auszugehen. Wir bitten dies bei Ihrer Projektplanung zu berücksichtigen.

Erforderliche Unterlagen

  • Eine Projektbeschreibung, in der neben Einzelheiten zum Projekt (Titel, Ort, Beginn und Ende) vor allem Hintergrund und Ziele sowie die Bedeutung des Projekts für die medizinische Qualität in den hochprädikatisierten Kurorten und Heilbädern dargestellt werden,
  • eine Erklärung des zuständigen Organs des Zuwendungsempfängers über die Durchführung der Maßnahme,
  • ein Kosten- und Finanzierungsplan,
  • gegebenenfalls eine EU-beihilferechtliche Erklärung,
  • eine Erklärung zu subventionserheblichen Tatsachen,
  • eine datenschutzrechtliche Einverständniserklärung,
  • von Zuwendungsempfängern gemäß Nr. 1.3.2 der FöR eine Stellungnahme der jeweiligen Gemeinde und
  • von Zuwendungsempfängern gemäß Nr. 1.3.4 der FöR eine Stellungnahme der Gemeinde nach Nr. 1.3.1 der FöR oder des Verbands nach Nr. 1.3.3 der FöR, deren bzw. dessen Zuständigkeitsbereich durch die beantragte Förderung berührt ist.
  • Bei Baumaßnahmen:
    • Planunterlagen, bestehend aus
      • dem Bau- und/oder Raumprogramm, gegebenenfalls mit Anerkennungsvermerk, 
      • einem Übersichtsplan und – sofern vorhanden – einem Messtischblatt,
      • einem Lageplan des Bauvorhabens, mindestens im Maß

Kosten

keine

Zuständiges Amt

Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
Eggenreuther Weg 43
91058 Erlangen
+49 9131 6808-0
+49 9131 6808-2102
Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (siehe BayernPortal)
Stand: {zeit}

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